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1:
Name und Sitz
2: Zweck
des Vereins
3: Mitgliedschaft
4: Mitgliedsbeiträge
5: Organe des Vereins
6: Mitgliederversammlung
7: Vorstand
8: Geschäftsjahr und Rechnungslegung
9: Auflösung des Vereins
10: Inkrafttreten
1. Name und Sitz
Der Verein führt
den Namen SCHLIPS e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist
in das Vereinsregister einzutragen.
2. Zweck des Vereins 
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden. Er
möchte insbesondere dazu beitragen, daß Lesben und Schwule
in allen Bereichen des Lebens ohne Benachteiligungen auf Grund ihrer sexuellen
Orientierung selbstbestimmt leben können.
Zweck des Vereins ist vor allem die Förderung der Bildung und Erziehung,
indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über das
Phänomen der Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten
Vorurteile gegenüber Lesben und Schwulen abzubauen und der Allgemeinheit
die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, daß homosexuelles
und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen
der einen menschlichen Sexualität sind.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
- mittels Durchführung
von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen;
- durch Stellungnahmen
zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen,
sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die lesbische Frauen und
schwule Männer betreffen;
- durch Aufklärungsarbeit
mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung. SCHLIPS e.V. ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können
nur natürliche Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet
durch Löschung des Vereins, Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Tod
des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Diese muß mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende
abgegeben werden. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen
gröblichst verstoßen oder seine satzungsgemäßen Pflichten verletzt hat.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Beschluß über den Ausschluß
ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht
dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muß innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Es entscheidet dann die
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft. Über jeden Ausschluß ist die Mitgliederversammlung
zu informieren.
4. Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe und die Fälligkeit
der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
6. Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht, eine Stimme. Das
Übertragen des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich. Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Ihr obliegt
die Gesamtplanung der Arbeit. Ihr sind insbesondere vorbehalten:
- die Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstandes sowie des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
- die Planung der Arbeitsschwerpunkte,
- Entscheidungen über Aufnahme- und Ausschlußanträge,
- die Festsetzung der Höhe und
Fälligkeit der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlußfassung über die
Satzung,
- Wahl und Nachwahl des Vorstandes,
- die Einrichtung von Arbeitsgruppen,
- die Beschlußfassung über die
Urabstimmung zur Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn es der Vorstand mit der
Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder wenn zehn Prozent der Vereinsmitglieder
dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Mitgliederversammlungen sind
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein
bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Anträge über die Abwahl des Vorstandes,
über die Änderung der Satzung einschießlich der Änderung des Vereinszwecks
und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits
in der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst
auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung
wird von einem Vorstandsmitglied oder einem/r mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter/in
geleitet. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlußfähig, solange nicht
ihre Beschlußunfähigkeit auf Antrag eines Mitgliedes von der Versammlungsleitung
festgestellt wird. Beschlußunfähigkeit ist gegeben, wenn weniger als 50
Prozent der Vereinsmitglieder als anwesend festgestellt werden. Die Beschlußunfähigkeit
bezüglich Anträgen auf Satzungsänderung liegt vor, wenn weniger als 75
Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der bereits vorliegenden Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene
Stimmen gewertet. Die Abwahl des Vorstandes, eine Änderung der Satzung
oder des Vereinszwecks sowie der Beschluß über eine Urabstimmung zur Auflösung
des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches von Versammlungsleiter/in und Protokollant/in zu unterzeichnen
ist.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus
den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich um höchstens ein Mitglied
selbst ergänzen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner
Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand
kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes
abgewählt werden. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand
führt über seine Sitzungen ein Protokoll. Mitglieder des Vereins können
an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
8. Geschäftsjahr
und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet
am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März
jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung
bestimmten Kassenprüfer.
9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern
mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Auf Beschluß
der Mitgliederversammlung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten
die Urabstimmung einzuleiten. Die Urabstimmung erfolgt schriftlich. Die
Unterlagen sind jedem Mitglied zuzusenden. Die Liquidation erfolgt durch
den Vorstand. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
gemäß Absatz 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
10. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 10.
1. 1994 in Kraft

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