Back Satzung des Vereins SCHLIPS e.V.
in der Fassung vom 10. 1. 1994
         

1:  Name und Sitz
2: Zweck des Vereins
3: Mitgliedschaft
4: Mitgliedsbeiträge
5: Organe des Vereins
6: Mitgliederversammlung
7: Vorstand
8: Geschäftsjahr und Rechnungslegung
9: Auflösung des Vereins
10: Inkrafttreten

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “SCHLIPS e.V.” Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereins­register einzutragen.
2. Zweck des Vereins Top
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden. Er möchte insbesondere dazu beitragen, daß Lesben und Schwule in allen Bereichen des Lebens ohne Benachteiligungen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung selbstbestimmt leben können.
Zweck des Vereins ist vor allem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über das Phänomen der Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile gegenüber Les­ben und Schwulen abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, daß homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:

- mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen;

- durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die lesbische Frauen und schwule Männer betreffen;

- durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. “SCHLIPS e.V.” ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3. MitgliedschaftTop

Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ableh­nung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet durch Löschung des Vereins, Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese muß mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende abgegeben werden. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen oder seine satzungsgemäßen Pflichten verletzt hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Es entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Über jeden Ausschluß ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
4. MitgliedsbeiträgeTop
Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
6. Mitgliederversammlung Top
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht, eine Stimme. Das Übertragen des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Ihr obliegt die Gesamtplanung der Arbeit. Ihr sind insbesondere vorbehalten:

- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

- die Planung der Arbeitsschwerpunkte, - Entscheidungen über Aufnahme- und Ausschlußanträge,

- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge,

- die Beschlußfassung über die Satzung,

- Wahl und Nachwahl des Vorstandes,

- die Einrichtung von Arbeitsgruppen,

- die Beschlußfassung über die Urabstimmung zur Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn es der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder wenn zehn Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschießlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem/r mehrheitlich gewählten Versamm­lungsleiter/in geleitet. Die Mitgliederversammlung gilt als beschlußfähig, solange nicht ihre Beschlußunfähigkeit auf Antrag eines Mitgliedes von der Versammlungsleitung festgestellt wird. Beschlußunfähigkeit ist gegeben, wenn weniger als 50 Prozent der Vereinsmitglieder als anwesend festgestellt werden. Die Beschlußunfähigkeit bezüglich Anträgen auf Satzungsänderung liegt vor, wenn weniger als 75 Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der bereits vorliegenden Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet. Die Abwahl des Vorstandes, eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie der Beschluß über eine Urabstimmung zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim­men. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von Versammlungs­leiter/in und Protokollant/in zu unterzeichnen ist.
7. VorstandTop
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand führt über seine Sitzungen ein Protokoll. Mitglieder des Vereins können an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

8. Geschäftsjahr und RechnungslegungTop
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitglie­derversammlung bestimmten Kassenprüfer.
9. Auflösung des VereinsTop
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Urabstimmung einzuleiten. Die Urabstimmung erfolgt schriftlich. Die Unterlagen sind jedem Mitglied zuzusenden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken gemäß Absatz 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


10. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 10. 1. 1994 in Kraft

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